Maschinenbau - Maschinen und Ausrüstungen
Vorläufige Einigung Nr. 6/2015 - Gericht von Ragusa
Zu verkaufen sind Maschinen und Ausrüstungen für den Maschinenbau wie Mazak-Bearbeitungszentren, Schleifmaschinen und Prüfstände für Getriebe
Es wird bekannt gegeben, dass die zum Verkauf stehenden Güter Gegenstand eines Mietvertrags sind. Der Mietvertrag wird nach der Zuschlagserteilung aufgehoben.
Für weitere Informationen konsultieren Sie bitte die einzelnen Losblätter
Die Lose werden wie gesehen und gefällt im Zustand verkauft, in dem sie sich befinden. Eine Besichtigung wird empfohlen.
Die Abholungen müssen unter Beachtung der gesetzlichen Sicherheitsvorschriften erfolgen, unter der Verantwortung des Käufers/Zuschlagsempfängers, der dafür sorgen muss, auch in Bezug auf eventuelle Dritte und/oder Mitarbeiter, die an den genannten Operationen beteiligt sind.
Die Abholungen können nur nach Vorlage der erforderlichen Dokumentation gemäß Gesetz durch den Zuschlagsempfänger und/oder seine Mitarbeiter mit einer speziellen Vollmacht erfolgen.
Die Käufer/Zuschlagsempfänger der beweglichen Güter müssen sich vor Beginn der Abholungen mit einem P.O.S. (Betriebsicherheitsplan) und gegebenenfalls weiteren erforderlichen Dokumenten und/oder technischen Maßnahmen ausstatten, um die Vorschriften zur Arbeitssicherheit einzuhalten, bevor die Abholungen beginnen.
Die Lose werden wie gesehen und gefällt im Zustand verkauft, in dem sie sich befinden. Eine Besichtigung wird empfohlen.
Eventuelle Anpassungen der Güter an alle geltenden Vorschriften, insbesondere an die Vorschriften zur Prävention und Sicherheit sowie an die Vorschriften zum Umweltschutz, liegen ausschließlich in der Verantwortung des Käufers, der alle damit verbundenen Kosten trägt und den Veräußern von jeglicher Verantwortung in dieser Hinsicht befreit. Eventuelle nicht konforme Betriebsmittel, die im Inventar enthalten sind, werden nur als "Schrott" verkauft, ohne dass die Insolvenzverwaltung für die Nutzung durch den Erwerber verantwortlich ist. Insbesondere ist der Zuschlagsempfänger verpflichtet, auf eigene Kosten, Verantwortung und Risiko, die nicht konformen Güter, die kein CE-Zeichen tragen, in Übereinstimmung mit den Vorschriften in Ordnung zu bringen oder, falls dies nicht möglich ist, sie gesetzeskonform zu entsorgen.