Wohngebäude in San Cipriano d'Aversa (CE) - LOS 1
San Cipriano d'Aversa (CE)
Wohngebäude in San Cipriano d'Aversa (CE), via Ferrovia/via Tricorno - LOS 1
VOLLE UND GESAMTE EIGENTUM an einem Gebäude, das als Wohnraum genutzt wird, gelegen in San Cipriano d'Aversa an der via Ferrovia (Ecke via Tricorno) mit drei Stockwerken über dem Erdgeschoss. Es besteht im Erdgeschoss aus Räumen im halbfertigen Zustand (teilweise betroffen von Wartungsarbeiten) mit einem vorgelagerten Hof und im ersten Stock aus einer Wohneinheit mit einer Fläche von etwa 200 m² Nutzfläche zuzüglich der angrenzenden Balkone und Terrassen sowie dem Dachboden. Die gesamte Immobilie grenzt im Norden an die Flurstücknummer 5879, im Süden an die via Ferrovia (von der aus der Zugang erfolgt), im Osten an die Flurstücknummer 945 und im Westen an die via Monte Tricorno, sofern nicht anders angegeben.
Alles ist im Kataster der Gebäude in der genannten Gemeinde San Cipriano d'Aversa, Blatt 2 Flurstück 5384 Teil 2, Kategorie A/2, Klasse 2, Größe 3,5 Räume, Katastereinkommen € 180,76, Teil 3, Kategorie C/2, Klasse 1, Größe 78 m², Einkommen € 120,85 und Teil 4, Kategorie A/2, Klasse 4, Größe 7 Räume, Einkommen € 524,20. Es ist auch die Einheit Teil 1, nicht katasterfähiges Gemeinschaftseigentum, vorhanden.
Der Zustand der Örtlichkeiten entspricht nicht der katasterlichen Größe aufgrund unterschiedlicher interner Verteilungen, Erweiterungen und Nutzungen. Die Immobilie wurde ohne jegliche Genehmigung errichtet und es wurde ein Antrag auf Bauamnestie gemäß dem Gesetz 47/85 eingereicht, der unter dem Protokoll 2081 vom 09.04.1986 eingegangen ist und sich in der Bearbeitung befindet und die Größen nur im Erdgeschoss (zu Produktionszwecken - handwerklich) betrifft, während die verbleibenden Teile zu einem späteren Zeitpunkt ohne jegliche Genehmigung errichtet wurden, und nach Meinung des Experten könnte die Anwendung des Artikels 32 des Gesetzesdekrets Nr. 269 von 2003, das in das Gesetz Nr. 326 von 2003 umgewandelt wurde (in den Bedingungen des Artikels 40 Abs. 6 des Gesetzes 47/85 und Änderungen) in Betracht gezogen werden, da die Gründe für die Forderung vor dem Inkrafttreten des genannten Gesetzes liegen und die illegalen Arbeiten anscheinend bis zum 31.03.2003 abgeschlossen wurden.
Es liegt eine Mitteilung über den Beginn des Verfahrens zur Erlass einer Anordnung zur Abbruch illegaler Arbeiten vom 01.07.2010, Protokoll 7110, vor.