Grundstücke in Acireale (CT)
Acireale (CT)
Grundstücke in Acireale (CT), Ortsteil Santa Caterina, Via Madonna delle Grazie s.n.
Die Grundstücke sind im Kataster der Gemeinde Acireale im Blatt 68 erfasst:
Parzellen 55 - 56 - 310 - 431 - 432 - 433 - 675 - 677 - 678 - 679 - 680 - 681
Insgesamt etwa 43.589 qm großes Gelände, leicht erreichbar über die S.S. 114 in nördlicher Richtung bis zur Nähe des Ortes Santa Caterina, wo sich am Straßenrand der Via Madonna delle Grazie der Eingang zum Grundstück befindet.
Das Grundstück, vollständig eingezäunt mit Ausnahme der östlichen Grenze, hat eine unregelmäßige geometrische Form mit teilweise flachem und größtenteils stark abfallendem Gelände.
Der Boden ist stark vulkanischen Ursprungs, typisch für die Gegend, mit einer erheblichen Menge an Geröll und freiliegendem Gestein.
Das Grundstück fällt in folgende Zonen:
1) Grundstück zwischen den Buchstaben A-B-C-D-E-H-L'-M'-E'-T-U-V-A Bestimmung: P. Spezifische Erweiterung der Thermen, im Umkreis der aktuellen Thermalbereichsgrenze, mit Erweiterungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der eventuellen spezialisierten Anbauflächen. (Art. 30 Punkt 18 N.A.). Städtebauliche Indizes: dt=0,75 mc/qm; Ac=40 %. Max; Maximale Anzahl von überirdischen Erhebungen: 2. Mindestabstand von den Grenzen: 10,00 m. Mindestabstand zwischen Gebäuden: 20,00 m. Mindestabstand von Straßen: 15,00 m.
2) Grundstück zwischen den Buchstaben E-F-G-H-E und M-I'-H'-L-M Bestimmung: Z.T.O. "A2" (Historisches Zentrum - Art. 3, Art. 4, Art. 40.2 Absatz 2 und Art. 40.6 der N.A.) - ART. 3 - HOMOGENES TERRITORIALES GEBIET A. In den Z.T.O. A sind die Eingriffe gemäß den Buchstaben a), b), c) des Art. 20 des L.R. 71/1978 erlaubt. Bis zur Genehmigung der entsprechenden detaillierten Pläne sind die Eingriffe gemäß den Buchstaben d) und e) des genannten Art. 20 ausgeschlossen. Die Grenzen der i.f.f. sind wie folgt: Z.T.O. A2; i.f.f. = 1,50 mc/qm.
3) Grundstück zwischen den Buchstaben N-O-P-Q-R-S-E'-M'-L'-H-I-H'-I'-N Bestimmung: Zone "A" des Naturschutzgebiets "LA TIMPA" D.A. Nr. 149/44 vom 23-04-99 veröffentlicht im G.U.R.S. Nr. 49 vom 15-10-1999. Die Nutzungsmöglichkeiten entsprechen der im Anhang zur genannten Verordnung vorgesehenen. Jede Aktivität muss vom Amt gesetzlich genehmigt werden. Art. 18.3 N.A.
Das betreffende Grundstück fällt in das S.I.C.-Gebiet (Gebiet von gemeinschaftlichem Interesse Dekret vom 21. Februar 2005 veröffentlicht im G.U.R.S. Nr. 42 vom 07-10-2005 und folgende).
Das betreffende Grundstück fällt in den Landschaftsplan (D.A. Nr. 031/GAB vom 03-10-2018, D.A. Nr. 053/GA vom 27-12-2018 und D.A. Nr. 062/GAB vom 12-06-2019), teilweise in der Lokalen Landschaft Nr. 15i in einem Bereich mit Schutzniveau 3) teilweise in der lokalen Landschaft 15I mit Schutzniveau 3) und teilweise in der lokalen Landschaft 15e mit Schutzniveau 2) geregelt durch Art. 20 und Art. 35 der Durchführungsbestimmungen.
Es wird darauf hingewiesen, dass das betreffende Grundstück teilweise in einem Wald und teilweise in einem Waldschutzgebiet liegt, LL. RR. 16/96 und 13/99.
"GEMÄSS ART. 9 DES D.P.R. NR. 327/2001 SIND AB DEM 13. DEZEMBER 2008 DIE FÜNFJÄHRIGEN EINSCHRÄNKUNGEN AUF DIE IM P.R.G. FESTGELEGTEN FLÄCHEN FÜR DIE ENTWICKLUNG AUFGEHOBEN".
Es wird darauf hingewiesen, dass auf dem Grundstück ein Gebäude von ca. 48 qm Größe gefunden wurde, mit einer überirdischen Erhebung, bestehend aus einem einzigen Raum und einer Struktur aus Stahlbeton und Verkleidungen aus vibrierenden Zementblöcken. Das Dach hat eine Holzstruktur und eine Verkleidung aus Faserzementplatten (Eternit). Das Gebäude befindet sich in sehr schlechtem Zustand. Das Dach ist teilweise fehlend, die Strukturen zeigen deutliche Anzeichen von Verfall, die Fenster und der Bodenbelag sind beschädigt, es gibt keine Installationen. Das Gebäude befindet sich direkt neben einem auf dem Grundstück ausgeführten Aushub und ist daher aufgrund der möglichen Bodenbewegung, auf der die Fundamente ruhen, einsturzgefährdet und daher unbrauchbar.
Angesichts der absoluten Unbebaubarkeit des Gebiets, das keine Verlegung des bestehenden Gebäudes an einen anderen Standort vorsieht, wird angenommen, dass das vorhandene Volumen nicht wiederhergestellt werden kann und stattdessen die Kosten für den Abriss und die anschließende Entsorgung der Materialien berücksichtigt werden müssen.