Landwirtschaftliche Flächen in Vimodrone (MI)
Vimodrone (MI)
Landwirtschaftliche Flächen in Vimodrone (MI), Via Bruno Buozzi
Die Flächen sind im Kataster der Gemeinde Vimodrone im Blatt 20 erfasst:
Teilchen 13 - Bewässertes Ackerland - Klasse 1 - Fläche 28.150 qm - R.D.
269,58 € - R.A.
268,96 €
Teilchen 18 - Laubwald - Klasse U - Fläche 290 qm - R.D.
0,60 € - R.A.
0,09 €
Teilchen 22 - Wiese - Klasse 1 - Fläche 22.170 qm - R.D.
227,85 €, - R.A.
206,10 €
Das Grundstück befindet sich im südlichen Randbereich der Gemeinde Vimodrone an der Hauptverkehrsstraße, die die Gemeinde Vimodrone mit der Gemeinde Segrate verbindet.
Es gibt keine Gebäude darauf.
Der westliche Bereich des betreffenden Gebiets ist durch handwerkliche und produktive Ansiedlungen gekennzeichnet, und in unmittelbarer Nähe befindet sich das Einkaufszentrum.
Der Bereich wird im Norden von einer Baulast zugunsten von Snam Rete Gas durchquert, die das Bauen von jeglichen Bauwerken, sowie geschlossenen Kanalisationen und Leitungen auf dem Teil des Grundstücks, das sich in einer Entfernung von weniger als 6 m von der Achse der Leitung befindet, verbietet, und die Fläche als landwirtschaftliches Land zu erhalten, mit der Möglichkeit, normale Anbauaktivitäten durchzuführen.
Die Flächen liegen in folgenden Zonen:
Beschränkungen und Einschränkungen/PdR 6.0)
-teilweise im Abstandsbereich von Stromleitungen gemäß PdR 10.0, Teil II, Titel I, Kapitel IV "Allgemeine Regelung der Abstandsbereiche"
Allgemeiner Stadtplan (PdR 7a.0)
-Naturgebiet, T5, gemäß PdR 10.0, Teil II, Titel II "Regelung der Gebietsbereiche" Kapitel V
-Funktionsbereich GF3 gemäß PdR 10.0, Teil II, Titel I, Zweites Kapitel "Allgemeine Regelung der Nutzungszwecke"
-Klassen der Landschaftsempfindlichkeit (PdR8b.0)
-Klasse IV gemäß PdR 10.0, Teil III, Titel I "Bestimmungen zum Landschaftsschutz"
Karte der geologischen Machbarkeit für Planungsmaßnahmen/Tav 5a)
-Bereich mit lokaler seismischer Gefährdung Z4a Artikel 67 Funktionsbereich GF3 Absatz 1 - Bereich hauptsächlich in einem natürlichen Zustand, der für landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche, floristische, tierische Aktivitäten bestimmt oder bestimmbar ist, auch mit anderen Aktivitäten, die zu den Gebieten in einem weitgehend natürlichen Zustand gehören. Der PdR zielt darauf ab, den vorherrschenden natürlichen Zustand zu erhalten, wobei die Entwicklung und Erhaltung bewusster Formen der territorialen Nutzung berücksichtigt werden.
Absatz 2 - Im Allgemeinen sind die bestehenden Nutzungszwecke zulässig, sowie diejenigen, die den folgenden Kategorien angehören:
Re: Wohngebiet; Cv Nahversorgung (Einzelhandelsgeschäfte); Pe Öffentliche Einrichtungen; Sg Dienstleistungen von allgemeinem Interesse; Ag Landwirtschaftlich.
Nutzungszwecke, die den oben genannten ähnlich sind und die nicht ausdrücklich durch den nachfolgenden Absatz 3 verboten sind, sind zulässig.
Die Nutzungszwecke Re, Cv, Pe dürfen nur in folgenden Fällen angesiedelt werden:
-in bestehenden Gebäuden zum Zeitpunkt der Annahme des PdR 2012, in denen diese Nutzungszwecke bereits ausgeübt werden, auch ohne die subjektiven Voraussetzungen gemäß Art. 60 des LGT;
-gemäß Absatz 1 von Art. 62 des LGT in bestehenden Gebäuden zum Zeitpunkt der Annahme des PdR 2012, für die eine Änderung der Nutzungszwecke mit oder ohne Arbeiten erforderlich ist, vorausgesetzt, dass seit der Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung mindestens zwei Jahre vergangen sind, wie von den zuständigen Stellen für Landwirtschaft und Forsten bescheinigt;
-in den Fällen, die für die ausdrückliche Anwendung des Artikels 102 vorgesehen sind
Absatz 3. Die Ansiedlung von Nutzungszwecken, die den folgenden Kategorien (oder ähnlichen) angehören, ist in jedem Fall verboten: Pr Produktiv, As Dienstleistungs-Handwerk, Cm Handel (mittlere Verkaufsstrukturen), Cg Handel (große Verkaufsstrukturen), Lg Logistik und Materiallagerung, Ds Direktions- und spezialisierte Tertiärdienstleistungen, Dm Direktions- und spezialisierte Kleinbetriebe, Ri Beherbergung, Ra Nicht zugehörige Autounterstände, die Einrichtung von Spielhallen ist verboten. Absatz 4 im Funktionsbereich GF3 nimmt folgenden vorherrschenden Nutzungszweck an: Landwirtschaftlich.
Andere Nutzungszwecke als der vorherrschende dürfen nur in den Fällen angesiedelt werden, die im vorherigen Absatz 2 vorgesehen sind.
Letztendlich, aufgrund der Artikel 67 und 62 der Regeln des Plans und nach Prüfung der Dienstleistungstabelle kann festgestellt werden, dass die Planungsbestimmung landwirtschaftlich ist.