Bebaubares Gebiet in Lioni (AV) - LOTTO 3
Lioni (AV)
Bebaubares Gebiet in Lioni (AV) - LOTTO 3
Das Land ist im Kataster der Gemeinde Lioni unter folgenden Angaben erfasst:
Blatt 8 - Teil 1132 - Klasse 2 - R.D. € 15,47 - Fläche 3.995 qm
Das betreffende Gebiet fällt in die PIP-Zone und wird durch folgende Artikel des PRG geregelt:
Art. 43 - Städtebauliche Einschränkungen in Zonen für Produktionsansiedlungen
In neuen Industrieansiedlungen oder diesen ähnlichen Zonen "D" darf die Fläche, die für öffentliche Räume oder kollektive Aktivitäten, Grünflächen oder Parkplätze (ohne Straßen) vorgesehen ist, nicht weniger als 10% der gesamten Fläche betragen, die für solche Ansiedlungen vorgesehen ist. In neuen Handels- und Direktionsansiedlungen müssen Parkplätze, Fußwege und Grünflächen gemäß den Mindeststandards des D.M. Nr. 1444/68 und des Gesetzes Nr. 765/67 realisiert werden. Die Bebauungsdichte muss, sofern nicht anders durch die Pläne der Industrieentwicklungsgebiete geregelt, im Verhältnis von 1:2 der nutzbaren Grundfläche für die Produktionsanlage gehalten werden.
Art. 44 (ehemals Art. 39) - Plan für Produktionsansiedlungen (P.I.P.) - "D.1"
In diesen Zonen sind Flächen enthalten, die für die Lokalisierung von Gebäuden für produktive, handwerkliche, mittelgroße Industrien, Handels- und für alle technologischen Anlagen zur Herstellung von Gütern bestimmt sind. Die Mindestgröße des Grundstücks für die Ansiedlung von Handelsaktivitäten entspricht der vom Planvolumen festgelegten Mindestgröße. Die Gebäudehöhe darf in der Regel 10,50 m nicht überschreiten, es sei denn, es handelt sich um technologische Anlagen, die ausschließlich aufgrund der Vorlage einer Zertifizierung über die Höhe der zu errichtenden Infrastruktur zugelassen werden können. Der Abstand von den Straßen darf nicht weniger als 10,00 m betragen. Verwaltungsbüros innerhalb jedes einzelnen Unternehmens sind erlaubt. Eingriffe, sowohl im P.I.P.-Gebiet gemäß Gesetz 219/81, Buchstabe b Art. 28, als auch im anschließenden Erweiterungsgebiet gemäß Art. 27 des Gesetzes 865/71, müssen jedoch unter Beachtung der bereits vom Gemeinderat genehmigten "Durchführungsbestimmungen" und eventueller späterer Änderungen erfolgen, die die oben genannten Punkte berücksichtigen.